Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinBeachte
Rechtssatz
Gemäß § 13 ArbIG 1993 ist der Bundesminister für (nunmehr) Arbeit und Wirtschaft bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 ArbIG 1993 berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim VwGH zu erheben. Dieses Revisionsrecht entspricht dem Recht zur Amtsbeschwerde vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51 (vgl. VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001). Zur Amtsbeschwerde gemäß § 13 ArbIG 1993 idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der VwGH ausgesprochen, dass es im Falle der Beschwerde des Bundesministers für (damals) Arbeit und Soziales nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte geht. Die Beschwerdelegitimation des antragstellenden Bundesministers, der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht als Partei beteiligt war, war demnach ein von den Parteien des Verfahrens und der beteiligten Behörde losgelöstes Kontrollinstrument. Es handelte sich daher um ein objektives Beschwerderecht (vgl. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0007; 13.10.2011, 2009/07/0197, VwSlg. 18.237 A; vgl. idZ nunmehr auch VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rn. 34 ff, und VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017, Rn. 45).Gemäß Paragraph 13, ArbIG 1993 ist der Bundesminister für (nunmehr) Arbeit und Wirtschaft bei Verfahren gemäß Paragraphen 11 und 12 ArbIG 1993 berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim VwGH zu erheben. Dieses Revisionsrecht entspricht dem Recht zur Amtsbeschwerde vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51 vergleiche VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001). Zur Amtsbeschwerde gemäß Paragraph 13, ArbIG 1993 in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der VwGH ausgesprochen, dass es im Falle der Beschwerde des Bundesministers für (damals) Arbeit und Soziales nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte geht. Die Beschwerdelegitimation des antragstellenden Bundesministers, der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht als Partei beteiligt war, war demnach ein von den Parteien des Verfahrens und der beteiligten Behörde losgelöstes Kontrollinstrument. Es handelte sich daher um ein objektives Beschwerderecht vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0007; 13.10.2011, 2009/07/0197, VwSlg. 18.237 A; vergleiche idZ nunmehr auch VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rn. 34 ff, und VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017, Rn. 45).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030249.L01Im RIS seit
07.06.2023Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023