RS Vwgh 2023/4/18 Ra 2021/08/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §14 Abs2
VwGVG 2014 §15
VwGVG 2014 §15 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/08/0079 E 09.05.2023
Ra 2020/08/0189 E 09.05.2023
Ra 2021/08/0030 E 09.05.2023
Ra 2021/08/0041 E 09.05.2023
Ra 2021/08/0088 E 08.05.2023
Ra 2021/08/0138 E 08.05.2023
Ra 2021/08/0141 E 10.05.2023
Ra 2022/08/0006 E 09.05.2023
Ra 2022/08/0022 E 08.05.2023
Ra 2022/08/0025 E 09.05.2023
Ra 2022/08/0047 E 10.03.2025
Ra 2022/08/0113 E 15.05.2023
Ra 2022/08/0154 E 12.05.2023
Ra 2022/08/0158 E 12.10.2023
Ra 2022/08/0160 E 15.05.2023
Ra 2023/08/0018 E 12.05.2023
Ra 2023/08/0023 E 08.05.2023
Ra 2023/08/0107 E 04.10.2023
Ro 2022/08/0012 E 15.05.2023

Rechtssatz

Die mit der mangelnden Bescheidqualität einhergehende Unzulässigkeit der Beschwerde fällt nicht dadurch weg, dass die belangte Behörde über die aus diesem Grund unzulässige Beschwerde eine - wenn auch wirksam erlassene - meritorische (insoweit sohin rechtswidrige) Beschwerdevorentscheidung getroffen hat, anstatt mit Beschwerdezurückweisung vorzugehen oder die (unzulässige) Beschwerde unmittelbar dem VwG vorzulegen. Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt nämlich auch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG 2014 die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird. Das BVwG hätte seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über eine gegen einen Nichtbescheid erhobene Beschwerde von Amts wegen wahrzunehmen und eine solche Beschwerde zurückzuweisen, wobei der Beschluss des VwG in diesem Fall an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl. dazu VwSlg. 19.271 A/2015).Die mit der mangelnden Bescheidqualität einhergehende Unzulässigkeit der Beschwerde fällt nicht dadurch weg, dass die belangte Behörde über die aus diesem Grund unzulässige Beschwerde eine - wenn auch wirksam erlassene - meritorische (insoweit sohin rechtswidrige) Beschwerdevorentscheidung getroffen hat, anstatt mit Beschwerdezurückweisung vorzugehen oder die (unzulässige) Beschwerde unmittelbar dem VwG vorzulegen. Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt nämlich auch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach Paragraph 15, VwGVG 2014 die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird. Das BVwG hätte seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über eine gegen einen Nichtbescheid erhobene Beschwerde von Amts wegen wahrzunehmen und eine solche Beschwerde zurückzuweisen, wobei der Beschluss des VwG in diesem Fall an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte vergleiche dazu VwSlg. 19.271 A/2015).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080043.L01

Im RIS seit

15.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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