RS Vwgh 2023/4/18 Ra 2021/06/0135

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Veröffentlicht am 18.04.2023
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82007 Bauordnung Tirol
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauO Tir 2018 §33 Abs3
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0136

Rechtssatz

§ 33 Abs. 3 Tir BauO 2018 umfasst - im Unterschied zu § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 - die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes nicht als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Dem Nachbarn kommt kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte - worunter auch die Geschoßflächendichte fällt - zu (vgl. etwa VwGH 29.1.2016, Ra 2015/06/0124, mwN).Paragraph 33, Absatz 3, Tir BauO 2018 umfasst - im Unterschied zu Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 - die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes nicht als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Dem Nachbarn kommt kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte - worunter auch die Geschoßflächendichte fällt - zu vergleiche etwa VwGH 29.1.2016, Ra 2015/06/0124, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060135.L07

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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