Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichBeachte
Rechtssatz
§ 33 Abs. 3 Tir BauO 2018 umfasst - im Unterschied zu § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 - die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes nicht als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Dem Nachbarn kommt kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte - worunter auch die Geschoßflächendichte fällt - zu (vgl. etwa VwGH 29.1.2016, Ra 2015/06/0124, mwN).Paragraph 33, Absatz 3, Tir BauO 2018 umfasst - im Unterschied zu Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 - die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes nicht als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Dem Nachbarn kommt kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte - worunter auch die Geschoßflächendichte fällt - zu vergleiche etwa VwGH 29.1.2016, Ra 2015/06/0124, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060135.L07Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023