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L82000 BauordnungBeachte
Rechtssatz
Dem vorliegenden Fall liegt nicht die Frage zugrunde, ob die Baubewilligung, die die Grundlage für die beantragte Änderung ist, noch aufrecht ist, sondern ob das tatsächlich errichtete Bauwerk der Baubewilligung entspricht. Die in dem Erkenntnis des VwGH vom 14. September 1995, 94/06/0018, zur Verletzung der Nachbarrechte dargestellten Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Sollte demnach das Bestandsgebäude nicht konsensgemäß errichtet worden sein, müssten die Bauwerber eine nachträgliche Bewilligung des Bestandes beantragen und die Nachbarn könnten in diesem Verfahren ihre Nachbarrechte gemäß § 33 Abs. 3 Tir BauO 2018 - darunter auch die Bauhöhe und die Abstandsbestimmungen - geltend machen.Dem vorliegenden Fall liegt nicht die Frage zugrunde, ob die Baubewilligung, die die Grundlage für die beantragte Änderung ist, noch aufrecht ist, sondern ob das tatsächlich errichtete Bauwerk der Baubewilligung entspricht. Die in dem Erkenntnis des VwGH vom 14. September 1995, 94/06/0018, zur Verletzung der Nachbarrechte dargestellten Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Sollte demnach das Bestandsgebäude nicht konsensgemäß errichtet worden sein, müssten die Bauwerber eine nachträgliche Bewilligung des Bestandes beantragen und die Nachbarn könnten in diesem Verfahren ihre Nachbarrechte gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Tir BauO 2018 - darunter auch die Bauhöhe und die Abstandsbestimmungen - geltend machen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060135.L06Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023