RS Vwgh 2023/4/18 Ra 2021/06/0135

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Veröffentlicht am 18.04.2023
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
BauO Tir 2018 §34
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/06/0196 E 26. Juni 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein konsentierter Bestand vorliegt (ein Zubau setzt einen rechtmäßigen Bestand voraus), ist bei der Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau nur als Vorfrage zu beurteilen.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060135.L01

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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