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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Es ist ausgeschlossen, dass durch die (rechtswidrige) Vorschreibung einer zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Projekt getroffenen Vorkehrung, die sohin bereits Gegenstand des Projektes war, subjektive Rechte des Konsenswerbers verletzt werden. Durch die Vorschreibung von Maßnahmen, die bereits Gegenstand des Projektes sind, als Auflagen wird in die Rechtssphäre des Konsenswerbers nicht eingegriffen (vgl. VwGH 2.6.2004, 2002/04/0123).Es ist ausgeschlossen, dass durch die (rechtswidrige) Vorschreibung einer zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Projekt getroffenen Vorkehrung, die sohin bereits Gegenstand des Projektes war, subjektive Rechte des Konsenswerbers verletzt werden. Durch die Vorschreibung von Maßnahmen, die bereits Gegenstand des Projektes sind, als Auflagen wird in die Rechtssphäre des Konsenswerbers nicht eingegriffen vergleiche VwGH 2.6.2004, 2002/04/0123).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040183.L01Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023