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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §188Beachte
Rechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor der Einfügung der Bestimmungen des § 188 Abs. 5 BAO (mit dem AbgVRefG 2009, BGBl. I Nr. 20/2009) und des § 191 Abs. 5 BAO (mit dem BetrugsbekämpfungsG 2006, BGBl. I Nr. 99), dass im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Gewinnfeststellungsverfahrens (vgl. z.B. VwGH 22.9.2021, Ra 2020/15/0091) Erledigungen in einem Verfahren nach § 188 BAO, die nicht berücksichtigten, dass zwischenzeitig Beteiligte verstorben waren oder dass die Einantwortung der Verlassenschaft erfolgt war (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage BetrugsbekämpfungsG 2006, 1435 BlgNR 22. GP 5), unwirksam sind (vgl. z.B. VwGH 27.2.2008, 2002/13/0224).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor der Einfügung der Bestimmungen des Paragraph 188, Absatz 5, BAO (mit dem AbgVRefG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,) und des Paragraph 191, Absatz 5, BAO (mit dem BetrugsbekämpfungsG 2006, BGBl. römisch eins Nr. 99), dass im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Gewinnfeststellungsverfahrens vergleiche z.B. VwGH 22.9.2021, Ra 2020/15/0091) Erledigungen in einem Verfahren nach Paragraph 188, BAO, die nicht berücksichtigten, dass zwischenzeitig Beteiligte verstorben waren oder dass die Einantwortung der Verlassenschaft erfolgt war vergleiche dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage BetrugsbekämpfungsG 2006, 1435 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 5), unwirksam sind vergleiche z.B. VwGH 27.2.2008, 2002/13/0224).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022130018.J04Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023