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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ARHG §13Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/18/0005 B 10. April 2019 RS 2Stammrechtssatz
§ 13 ARHG sieht schon nach seinem Wortlaut ein Abschiebeverbot nur für die Dauer des Auslieferungsverfahrens vor, enthält aber keine Anordnung, aufgrund derer es nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens unzulässig wäre, einen Fremden nach Prüfung der fremdenrechtlichen Voraussetzungen abzuschieben. Für diese Sichtweise spricht auch die Überschrift des § 13 ARHG, die den Zweck der Vorschrift verdeutlicht, nämlich den "Vorrang der Auslieferung" sicherzustellen. Die Norm dient also der Strafrechtspflege im Allgemeinen und der Sicherstellung der Auslieferung (unter den im ARHG genannten Bedingungen) im Besonderen. Andere staatliche Behörden sollen daran gehindert sein, eine Auslieferung unter den Garantien des ARHG während des Auslieferungsverfahrens unter Berufung auf andere gesetzliche Abschiebemöglichkeiten zu konterkarieren. Damit wird beispielsweise auch verhindert, dass es zwischenzeitlich zu einer fremdenrechtlichen Außerlandesbringung in einen anderen Staat als den um die Auslieferung ersuchenden Staat kommen kann. Dieser Vorrang endet mit dem Abschluss des Auslieferungsverfahrens. Eine Bindungswirkung der Asylbehörden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts enthält § 13 ARHG nicht (in diesem Sinne bereits VfSlg. 19789/2013). Einer solchen Bindungswirkung stünden auch die unterschiedlichen Prüfmaßstäbe für die Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung im Auslieferungsverfahren und im Asyl- und Fremdenrechtsverfahren entgegen, wobei die möglichen Gründe für die Ablehnung einer Auslieferung deutlich mannigfaltiger sind.Paragraph 13, ARHG sieht schon nach seinem Wortlaut ein Abschiebeverbot nur für die Dauer des Auslieferungsverfahrens vor, enthält aber keine Anordnung, aufgrund derer es nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens unzulässig wäre, einen Fremden nach Prüfung der fremdenrechtlichen Voraussetzungen abzuschieben. Für diese Sichtweise spricht auch die Überschrift des Paragraph 13, ARHG, die den Zweck der Vorschrift verdeutlicht, nämlich den "Vorrang der Auslieferung" sicherzustellen. Die Norm dient also der Strafrechtspflege im Allgemeinen und der Sicherstellung der Auslieferung (unter den im ARHG genannten Bedingungen) im Besonderen. Andere staatliche Behörden sollen daran gehindert sein, eine Auslieferung unter den Garantien des ARHG während des Auslieferungsverfahrens unter Berufung auf andere gesetzliche Abschiebemöglichkeiten zu konterkarieren. Damit wird beispielsweise auch verhindert, dass es zwischenzeitlich zu einer fremdenrechtlichen Außerlandesbringung in einen anderen Staat als den um die Auslieferung ersuchenden Staat kommen kann. Dieser Vorrang endet mit dem Abschluss des Auslieferungsverfahrens. Eine Bindungswirkung der Asylbehörden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts enthält Paragraph 13, ARHG nicht (in diesem Sinne bereits VfSlg. 19789/2013). Einer solchen Bindungswirkung stünden auch die unterschiedlichen Prüfmaßstäbe für die Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung im Auslieferungsverfahren und im Asyl- und Fremdenrechtsverfahren entgegen, wobei die möglichen Gründe für die Ablehnung einer Auslieferung deutlich mannigfaltiger sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140051.L01Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023