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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Der Abgabentatbestand (nach dem Tir NatSchG) stellt nur darauf ab, ob eine (bestimmte) naturschutzrechtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Die Abgabenbehörde ist bei der Vorschreibung der Naturschutzabgabe an einen solchen Bescheid und an die dort festgesetzte Abbaumenge gebunden (vgl. VwGH 26.2.2001, 99/17/0379; 25.9.2012, 2011/17/0259).Der Abgabentatbestand (nach dem Tir NatSchG) stellt nur darauf ab, ob eine (bestimmte) naturschutzrechtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Die Abgabenbehörde ist bei der Vorschreibung der Naturschutzabgabe an einen solchen Bescheid und an die dort festgesetzte Abbaumenge gebunden vergleiche VwGH 26.2.2001, 99/17/0379; 25.9.2012, 2011/17/0259).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130005.L01Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023