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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Rechtssatz
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz primär als solcher auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und nur im Fall der Nichtzuerkennung dieses Status als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl. VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz primär als solcher auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und nur im Fall der Nichtzuerkennung dieses Status als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vergleiche VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140322.L02Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023