Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Eine revisionswerbende Partei, der keine Parteistellung zukommt, kann durch einen zurückweisenden Beschluss nicht in den geltend gemachten Rechten auf "Nichtbeschlagnahme" und auf "Nichteinziehung" verletzt werden. Eine Rechtsverletzung wäre im Falle einer Zurückweisung von Anträgen von vornherein ausschließlich im Recht auf meritorische Entscheidung über die erhobenen Anträge denkbar (vgl. VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0123 bis 0125).Eine revisionswerbende Partei, der keine Parteistellung zukommt, kann durch einen zurückweisenden Beschluss nicht in den geltend gemachten Rechten auf "Nichtbeschlagnahme" und auf "Nichteinziehung" verletzt werden. Eine Rechtsverletzung wäre im Falle einer Zurückweisung von Anträgen von vornherein ausschließlich im Recht auf meritorische Entscheidung über die erhobenen Anträge denkbar vergleiche VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0123 bis 0125).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170136.L01Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023