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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 ist der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten - abgesehen von der Ergänzungszulage - nach obenhin mit dem Unterhaltsanspruch begrenzt, den der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag gehabt hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0087; 22.2.2011, 2010/12/0027).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 ist der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten - abgesehen von der Ergänzungszulage - nach obenhin mit dem Unterhaltsanspruch begrenzt, den der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag gehabt hat vergleiche etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0087; 22.2.2011, 2010/12/0027).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120065.L04Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023