Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgEG 1951 §14 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0346/59 E 23. Juni 1961 RS 1Stammrechtssatz
Eine Unbilligkeit iSd § 14 Abs 2 Abgabeneinhebungsgesetz kann unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, eine gesetzlich vorgesehene Steuerbegünstigung im Veranlagungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, aus welchen Gründen die Geltendmachung der Begünstigung unterblieben ist; denn nicht jedes im Veranlagungsverfahren unterlaufene Versäumnis des Steuerpflichtigen kann durch ein Steuernachsichtsverfahren nachgeholt werden, weil ein solches Vorgehen zu einer unzulässigen Umgehung der Rechtskraftwirkung einer Veranlagung führen würde (Hinweis E 30.1.1953,131/52, 705 F/1953; E 24.2.1956,2736/52, VwSlg 1371 F/1956; E 27.3.1956, 961/55, VwSlg 1397 F/1956 und E 22.12.1954, 2736/52, VwSlg 1073 F/1954).Eine Unbilligkeit iSd Paragraph 14, Absatz 2, Abgabeneinhebungsgesetz kann unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, eine gesetzlich vorgesehene Steuerbegünstigung im Veranlagungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, aus welchen Gründen die Geltendmachung der Begünstigung unterblieben ist; denn nicht jedes im Veranlagungsverfahren unterlaufene Versäumnis des Steuerpflichtigen kann durch ein Steuernachsichtsverfahren nachgeholt werden, weil ein solches Vorgehen zu einer unzulässigen Umgehung der Rechtskraftwirkung einer Veranlagung führen würde (Hinweis E 30.1.1953,131/52, 705 F/1953; E 24.2.1956,2736/52, VwSlg 1371 F/1956; E 27.3.1956, 961/55, VwSlg 1397 F/1956 und E 22.12.1954, 2736/52, VwSlg 1073 F/1954).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130103.L01Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023