RS Vwgh 2023/4/20 Ra 2020/13/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEG 1951 §14 Abs2
BAO §236 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0346/59 E 23. Juni 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit iSd § 14 Abs 2 Abgabeneinhebungsgesetz kann unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, eine gesetzlich vorgesehene Steuerbegünstigung im Veranlagungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, aus welchen Gründen die Geltendmachung der Begünstigung unterblieben ist; denn nicht jedes im Veranlagungsverfahren unterlaufene Versäumnis des Steuerpflichtigen kann durch ein Steuernachsichtsverfahren nachgeholt werden, weil ein solches Vorgehen zu einer unzulässigen Umgehung der Rechtskraftwirkung einer Veranlagung führen würde (Hinweis E 30.1.1953,131/52, 705 F/1953; E 24.2.1956,2736/52, VwSlg 1371 F/1956; E 27.3.1956, 961/55, VwSlg 1397 F/1956 und E 22.12.1954, 2736/52, VwSlg 1073 F/1954).Eine Unbilligkeit iSd Paragraph 14, Absatz 2, Abgabeneinhebungsgesetz kann unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, eine gesetzlich vorgesehene Steuerbegünstigung im Veranlagungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, aus welchen Gründen die Geltendmachung der Begünstigung unterblieben ist; denn nicht jedes im Veranlagungsverfahren unterlaufene Versäumnis des Steuerpflichtigen kann durch ein Steuernachsichtsverfahren nachgeholt werden, weil ein solches Vorgehen zu einer unzulässigen Umgehung der Rechtskraftwirkung einer Veranlagung führen würde (Hinweis E 30.1.1953,131/52, 705 F/1953; E 24.2.1956,2736/52, VwSlg 1371 F/1956; E 27.3.1956, 961/55, VwSlg 1397 F/1956 und E 22.12.1954, 2736/52, VwSlg 1073 F/1954).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130103.L01

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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