RS Vwgh 2023/4/21 Ra 2022/15/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2023
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §200 Abs1
LiebhabereiV 1993 §2
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/15/0094

Rechtssatz

Ob im Zusammenhang mit einer Vermietung von einer Einkunftsquelle auszugehen ist, ist nicht im Rahmen einer ex ante Betrachtung zu beurteilen (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0042). Folglich kann auch im Falle einer Vermietung einer Eigentumswohnung eine Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO vorliegen, welche die Erlassung vorläufiger Bescheide rechtfertigt.Ob im Zusammenhang mit einer Vermietung von einer Einkunftsquelle auszugehen ist, ist nicht im Rahmen einer ex ante Betrachtung zu beurteilen vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0042). Folglich kann auch im Falle einer Vermietung einer Eigentumswohnung eine Ungewissheit iSd Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorliegen, welche die Erlassung vorläufiger Bescheide rechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150093.L05

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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