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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Mit dem Verweis auf eine Beurteilung am Ende des Schuljahres in § 11 Abs. 4 erster Satz SchPflG 1985 stellt der Gesetzgeber unmissverständlich darauf ab, ob eine (jährliche) Gesamtbeurteilung am Ende des Schuljahres - in der Regel in Form eines Jahreszeugnisses über die betreffende Schulstufe - erfolgt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Norm, die auf einen jährlichen Erfolgsnachweis abstellt, sofern auch in den in § 5 SchPflG 1985 genannten Schulen (jährliche) Beurteilungen am Ende des Schuljahres erfolgen. Ein gegenteiliges Verständnis dahin, dass wegen der laufenden Beurteilung einzelner Leistungen von Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres in den in § 5 SchPflG 1985 genannten Schulen ein Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts nie zu erbringen wäre, steht im Übrigen mit Sinn und Zweck der betreffenden Regelung im Widerspruch (vgl. VwGH 26.1.2023, Ro 2022/10/0004).Mit dem Verweis auf eine Beurteilung am Ende des Schuljahres in Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz SchPflG 1985 stellt der Gesetzgeber unmissverständlich darauf ab, ob eine (jährliche) Gesamtbeurteilung am Ende des Schuljahres - in der Regel in Form eines Jahreszeugnisses über die betreffende Schulstufe - erfolgt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Norm, die auf einen jährlichen Erfolgsnachweis abstellt, sofern auch in den in Paragraph 5, SchPflG 1985 genannten Schulen (jährliche) Beurteilungen am Ende des Schuljahres erfolgen. Ein gegenteiliges Verständnis dahin, dass wegen der laufenden Beurteilung einzelner Leistungen von Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres in den in Paragraph 5, SchPflG 1985 genannten Schulen ein Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts nie zu erbringen wäre, steht im Übrigen mit Sinn und Zweck der betreffenden Regelung im Widerspruch vergleiche VwGH 26.1.2023, Ro 2022/10/0004).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100045.L01Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023