RS Vwgh 2023/4/25 Ro 2020/10/0018

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Veröffentlicht am 25.04.2023
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Index

E1E
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
54/04 EG
70/08 Privatschulen
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

AnerkennungsG 1874 §1
AnerkennungsG 1874 §2
PrivSchG 1962 §17
PrivSchG 1962 §2a
StGG Art15
VwRallg
12010E017 AEUV Art17

Rechtssatz

Mit dem EWR-Beitritt erfuhr das PrivSchG 1962 insofern eine Änderung, als § 2a legcit. eingefügt wurde, wonach österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt sind. Daraus kann nach Ansicht des VwGH nicht unmittelbar abgeleitet werden, dass in Anwendung des § 17 PrivSchG 1962 nicht nur in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Subventionen für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete konfessionelle Privatschulen zu gewähren sind, sondern auch solchen, die in anderen Mitgliedstaaten anerkannt wurden.Mit dem EWR-Beitritt erfuhr das PrivSchG 1962 insofern eine Änderung, als Paragraph 2 a, legcit. eingefügt wurde, wonach österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt sind. Daraus kann nach Ansicht des VwGH nicht unmittelbar abgeleitet werden, dass in Anwendung des Paragraph 17, PrivSchG 1962 nicht nur in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Subventionen für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete konfessionelle Privatschulen zu gewähren sind, sondern auch solchen, die in anderen Mitgliedstaaten anerkannt wurden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020100018.J02

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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