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E1ENorm
AnerkennungsG 1874 §1Rechtssatz
Mit dem EWR-Beitritt erfuhr das PrivSchG 1962 insofern eine Änderung, als § 2a legcit. eingefügt wurde, wonach österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt sind. Daraus kann nach Ansicht des VwGH nicht unmittelbar abgeleitet werden, dass in Anwendung des § 17 PrivSchG 1962 nicht nur in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Subventionen für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete konfessionelle Privatschulen zu gewähren sind, sondern auch solchen, die in anderen Mitgliedstaaten anerkannt wurden.Mit dem EWR-Beitritt erfuhr das PrivSchG 1962 insofern eine Änderung, als Paragraph 2 a, legcit. eingefügt wurde, wonach österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt sind. Daraus kann nach Ansicht des VwGH nicht unmittelbar abgeleitet werden, dass in Anwendung des Paragraph 17, PrivSchG 1962 nicht nur in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Subventionen für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete konfessionelle Privatschulen zu gewähren sind, sondern auch solchen, die in anderen Mitgliedstaaten anerkannt wurden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020100018.J02Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023