Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AnerkennungsG 1874 §1Rechtssatz
Unter "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" iSd. Art. 15 StGG sind die durch (spezielles) Gesetz bzw. durch Verwaltungsakt auf Grund des AnerkennungsG 1874 als Kirchen oder Religionsgesellschaften anerkannten Körperschaften zu verstehen (vgl. VwGH 20.9.2012, 2010/10/0230). Der Begriff geht auf das kaiserliche Patent vom 4. März 1849 zurück, durch welches die drei bisher im Toleranzpatent genannten Gruppen - neben der historisch anerkannten katholischen Kirche - zu "gesetzlich anerkannten Kirchen" und die von Judenpatenten Geduldeten zur "gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft" wurden. Nunmehr regelt das AnerkennungsG 1874 die Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsstellung einer "gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft". § 17 PrivSchG 1962 geht bei der Verwendung der Wortfolge "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" von diesem Begriffsverständnis aus; es sind sohin lediglich in Österreich (durch Gesetz bzw. durch Verwaltungsakt nach dem AnerkennungsG 1874) anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften erfasst.Unter "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" iSd. Artikel 15, StGG sind die durch (spezielles) Gesetz bzw. durch Verwaltungsakt auf Grund des AnerkennungsG 1874 als Kirchen oder Religionsgesellschaften anerkannten Körperschaften zu verstehen vergleiche VwGH 20.9.2012, 2010/10/0230). Der Begriff geht auf das kaiserliche Patent vom 4. März 1849 zurück, durch welches die drei bisher im Toleranzpatent genannten Gruppen - neben der historisch anerkannten katholischen Kirche - zu "gesetzlich anerkannten Kirchen" und die von Judenpatenten Geduldeten zur "gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft" wurden. Nunmehr regelt das AnerkennungsG 1874 die Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsstellung einer "gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft". Paragraph 17, PrivSchG 1962 geht bei der Verwendung der Wortfolge "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" von diesem Begriffsverständnis aus; es sind sohin lediglich in Österreich (durch Gesetz bzw. durch Verwaltungsakt nach dem AnerkennungsG 1874) anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften erfasst.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020100018.J01Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023