RS Vwgh 2023/4/25 Ro 2020/10/0018

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Veröffentlicht am 25.04.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
70/08 Privatschulen
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

AnerkennungsG 1874 §1
AnerkennungsG 1874 §2
PrivSchG 1962 §17
StGG Art15
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Unter "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" iSd. Art. 15 StGG sind die durch (spezielles) Gesetz bzw. durch Verwaltungsakt auf Grund des AnerkennungsG 1874 als Kirchen oder Religionsgesellschaften anerkannten Körperschaften zu verstehen (vgl. VwGH 20.9.2012, 2010/10/0230). Der Begriff geht auf das kaiserliche Patent vom 4. März 1849 zurück, durch welches die drei bisher im Toleranzpatent genannten Gruppen - neben der historisch anerkannten katholischen Kirche - zu "gesetzlich anerkannten Kirchen" und die von Judenpatenten Geduldeten zur "gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft" wurden. Nunmehr regelt das AnerkennungsG 1874 die Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsstellung einer "gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft". § 17 PrivSchG 1962 geht bei der Verwendung der Wortfolge "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" von diesem Begriffsverständnis aus; es sind sohin lediglich in Österreich (durch Gesetz bzw. durch Verwaltungsakt nach dem AnerkennungsG 1874) anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften erfasst.Unter "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" iSd. Artikel 15, StGG sind die durch (spezielles) Gesetz bzw. durch Verwaltungsakt auf Grund des AnerkennungsG 1874 als Kirchen oder Religionsgesellschaften anerkannten Körperschaften zu verstehen vergleiche VwGH 20.9.2012, 2010/10/0230). Der Begriff geht auf das kaiserliche Patent vom 4. März 1849 zurück, durch welches die drei bisher im Toleranzpatent genannten Gruppen - neben der historisch anerkannten katholischen Kirche - zu "gesetzlich anerkannten Kirchen" und die von Judenpatenten Geduldeten zur "gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft" wurden. Nunmehr regelt das AnerkennungsG 1874 die Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsstellung einer "gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft". Paragraph 17, PrivSchG 1962 geht bei der Verwendung der Wortfolge "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" von diesem Begriffsverständnis aus; es sind sohin lediglich in Österreich (durch Gesetz bzw. durch Verwaltungsakt nach dem AnerkennungsG 1874) anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften erfasst.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020100018.J01

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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