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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/22/0160 B 13. September 2021 RS 1 (hier: ohne den ersten Halbsatz)Stammrechtssatz
Wurde ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 und Abs. 5 VwGVG 2014) gestellt, so erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung iSd. § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (VwGH 29.10.2020, Ra 2020/09/0048).Wurde ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins und Absatz 5, VwGVG 2014) gestellt, so erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung iSd. Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (VwGH 29.10.2020, Ra 2020/09/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170051.L01Im RIS seit
07.06.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023