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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Auch wenn der Gesetzgeber in § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ausdrücklich nur die Rückkehrentscheidung nennt, ist - was aus den Materialien (RV 1803 BlgNR 24. GP, 10 ff) deutlich hervorgeht - davon auszugehen, dass der Gesetzgeber damit jegliche Konstellation erfassen wollte, in der sich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme infolge des Art. 8 MRK als auf Dauer unzulässig erweist (vgl. dazu, dass es sich beim Ausspruch über die - auf Dauer oder vorübergehende - Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme um deren "Kehrseite" handelt, VwGH 2012/21/0030, Pkt. 3.3. der Entscheidungsgründe). Es liegt sohin in § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 in Bezug auf das Fehlen der Nennung der anderen in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine echte (also planwidrige) Lücke vor, die in Bezug auf die Erlassung anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen als einer Rückkehrentscheidung durch analoge Anwendung des § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 zu schließen ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1. der Entscheidungsgründe). Dies führt aber auch dazu, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 auf Dauer unzulässig ist, sich die nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 vom Amts wegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 anzuschließen hat, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen ist (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005).Auch wenn der Gesetzgeber in Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ausdrücklich nur die Rückkehrentscheidung nennt, ist - was aus den Materialien Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 10 ff) deutlich hervorgeht - davon auszugehen, dass der Gesetzgeber damit jegliche Konstellation erfassen wollte, in der sich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme infolge des Artikel 8, MRK als auf Dauer unzulässig erweist vergleiche dazu, dass es sich beim Ausspruch über die - auf Dauer oder vorübergehende - Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme um deren "Kehrseite" handelt, VwGH 2012/21/0030, Pkt. 3.3. der Entscheidungsgründe). Es liegt sohin in Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 in Bezug auf das Fehlen der Nennung der anderen in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine echte (also planwidrige) Lücke vor, die in Bezug auf die Erlassung anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen als einer Rückkehrentscheidung durch analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 zu schließen ist vergleiche zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1. der Entscheidungsgründe). Dies führt aber auch dazu, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 auf Dauer unzulässig ist, sich die nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 vom Amts wegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 anzuschließen hat, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen ist (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200371.L03Im RIS seit
07.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023