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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §55Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0299 E 7. Oktober 2021 RS 2 (hier: nur die ersten zwei Sätze)Stammrechtssatz
§ 58 Abs. 2 AsylG 2005 ordnet die amtswegige "Prüfung" der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach seinem Wortlaut zwar nur für den Fall an, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das - von § 55 AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte - amtswegige Vorgehen ist aber auch in einem Fall geboten, in dem sich eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund der gemäß § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung auf Dauer als unzulässig erweist. Steht nämlich fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen des Art. 8 MRK auf Dauer unzulässig ist, so folgt daraus auch, dass - in Ermangelung eines anderen Aufenthaltsrechts - die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Sinn von dessen Abs. 1 Z 1 "gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 MRK geboten" ist. In einem solchen Fall besteht schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen kein Raum dafür, den Fremden - anders als in Fällen der Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - auf eine Antragstellung zu verweisen.Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ordnet die amtswegige "Prüfung" der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach seinem Wortlaut zwar nur für den Fall an, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das - von Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte - amtswegige Vorgehen ist aber auch in einem Fall geboten, in dem sich eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund der gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung auf Dauer als unzulässig erweist. Steht nämlich fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen des Artikel 8, MRK auf Dauer unzulässig ist, so folgt daraus auch, dass - in Ermangelung eines anderen Aufenthaltsrechts - die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Sinn von dessen Absatz eins, Ziffer eins, "gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, MRK geboten" ist. In einem solchen Fall besteht schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen kein Raum dafür, den Fremden - anders als in Fällen der Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - auf eine Antragstellung zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200371.L01Im RIS seit
07.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023