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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §274Rechtssatz
Die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung führt ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht dazu, die volle Unbefangenheit der Richterin in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130102.L04Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023