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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §76 Abs1 litcHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/15/0291 E 4. September 2014 VwSlg 8936 F/2014 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit iSd § 76 Abs. 1 lit. c BAO vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, 2009/10/0167, zur gleichlautenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 4 (ab 2008 Z 3) AVG). Im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg Erkenntnis vom 24. April 2014, 2013/09/0049).Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit iSd Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, 2009/10/0167, zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, (ab 2008 Ziffer 3,) AVG). Im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt vergleiche mit weiteren Nachweisen das hg Erkenntnis vom 24. April 2014, 2013/09/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130102.L03Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023