RS Vwgh 2023/4/25 Ra 2021/10/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2023
beobachten
merken

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
AVG §38
NatSchG Stmk 2017 §17
NatSchG Stmk 2017 §18
NatSchG Stmk 2017 §19
NatSchG Stmk 2017 §19 Abs2
NatSchG Stmk 2017 §27 Abs1
NatSchG Stmk 2017 §27 Abs2
NatSchG Stmk 2017 §3 Abs1
NatSchG Stmk 2017 §3 Abs1 Z1
NatSchG Stmk 2017 §3 Abs2
NatSchG Stmk 2017 §5 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Das VwG begründete die Behebung des Bescheides im angefochtenen Erkenntnisses mit der "inzidenten Anwendung" der §§ 17, 18 und 19 Stmk NatSchG 2017. Diese bestand ausschließlich in einer Bezugnahme der Begründung des Bewilligungsbescheides auf drei (näher angeführte) positive Stellungnahmen der Stmk. Landesregierung zur "artenschutzrechtlichen Prüfung" gemäß §§ 17, 18 und 19 Stmk NatSchG 2017; dies zum Zweck der Überprüfung, ob die in dem Projekt vorgeschlagenen Maßnahmen "ausreichend definiert sind, um nicht den Verbotstatbestand nach § 17, 18 oder 19 Abs. 2 Stmk NatSchG 2017 auszulösen". Die belangte Behörde hat die ihr zukommende Zuständigkeit für die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach § 5 Abs. 2 Stmk NatSchG 2017 nicht überschritten (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082) . In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die von der belangten Behörde bejahten Bewilligungsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 und 2 Stmk NatSchG 2017 auf die Wahrung der Schutzzwecke des § 3 Abs. 1 legcit. abstellen, somit (auch) darauf, dass der "Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge" nicht "nachhaltig beeinträchtigt" wird (vgl. dazu § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Stmk NatSchG 2017). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die belangte Behörde mit dem Begründungspassus die in ihrem Ermessen stehende Befugnis, eine (artenschutzrechtliche) Vorfragenbeurteilung vorzunehmen, jedenfalls nicht überschritten (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225 bis 0227). Die mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde wegen deren Unzuständigkeit erweist sich aus diesen Gründen als inhaltlich rechtswidrigDas VwG begründete die Behebung des Bescheides im angefochtenen Erkenntnisses mit der "inzidenten Anwendung" der Paragraphen 17, 18 und 19 Stmk NatSchG 2017. Diese bestand ausschließlich in einer Bezugnahme der Begründung des Bewilligungsbescheides auf drei (näher angeführte) positive Stellungnahmen der Stmk. Landesregierung zur "artenschutzrechtlichen Prüfung" gemäß Paragraphen 17, 18 und 19 Stmk NatSchG 2017; dies zum Zweck der Überprüfung, ob die in dem Projekt vorgeschlagenen Maßnahmen "ausreichend definiert sind, um nicht den Verbotstatbestand nach Paragraph 17, 18, oder 19 Absatz 2, Stmk NatSchG 2017 auszulösen". Die belangte Behörde hat die ihr zukommende Zuständigkeit für die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 5, Absatz 2, Stmk NatSchG 2017 nicht überschritten vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082) . In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die von der belangten Behörde bejahten Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 Stmk NatSchG 2017 auf die Wahrung der Schutzzwecke des Paragraph 3, Absatz eins, legcit. abstellen, somit (auch) darauf, dass der "Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge" nicht "nachhaltig beeinträchtigt" wird vergleiche dazu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Stmk NatSchG 2017). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die belangte Behörde mit dem Begründungspassus die in ihrem Ermessen stehende Befugnis, eine (artenschutzrechtliche) Vorfragenbeurteilung vorzunehmen, jedenfalls nicht überschritten vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225 bis 0227). Die mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde wegen deren Unzuständigkeit erweist sich aus diesen Gründen als inhaltlich rechtswidrig

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100085.L01

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten