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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Aus dem Wortlaut der §§ 33 und 49 EpidemieG 1950 ergibt sich, dass der Anspruch auf Vergütung binnen sechs Wochen bzw. binnen drei Monaten "vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen" geltend zu machen sind. Der Gesetzeswortlaut der §§ 33 und 49 EpidemieG 1950 stellt auf die "Aufhebung" der behördlichen Maßnahme ab, nicht etwa bloß auf deren Ende. Eine Aufhebung setzt aber eine behördliche Verfügung voraus. Ob diese durch einen eigenen Aufhebungsbescheid erfolgt oder bereits mit dem Bescheid, mit dem die Maßnahme angeordnet wurde, ist dabei ohne Relevanz. Die Aufhebung einer behördlichen Maßnahme kann jedoch nicht bereits vor deren Anordnung erfolgt sein.Aus dem Wortlaut der Paragraphen 33 und 49 EpidemieG 1950 ergibt sich, dass der Anspruch auf Vergütung binnen sechs Wochen bzw. binnen drei Monaten "vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen" geltend zu machen sind. Der Gesetzeswortlaut der Paragraphen 33 und 49 EpidemieG 1950 stellt auf die "Aufhebung" der behördlichen Maßnahme ab, nicht etwa bloß auf deren Ende. Eine Aufhebung setzt aber eine behördliche Verfügung voraus. Ob diese durch einen eigenen Aufhebungsbescheid erfolgt oder bereits mit dem Bescheid, mit dem die Maßnahme angeordnet wurde, ist dabei ohne Relevanz. Die Aufhebung einer behördlichen Maßnahme kann jedoch nicht bereits vor deren Anordnung erfolgt sein.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090136.L05Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023