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E1PNorm
AuslBG §1 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0008 E 24. Juni 2021 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Bei der Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung (etwa) als Schlüsselkraft handelt es sich um ein "civil right" iSd. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0136; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Nichts anderes gilt unter diesem Gesichtspunkt für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0211). Gleichermaßen ist daher die Entscheidung über einen solchen Antrag betreffend einen Ausländer hinsichtlich seiner Tätigkeiten in einer mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisation oder in einer ständigen Vertretung bei einer solchen Organisation als eine solche über ein "civil right" zu beurteilen.Bei der Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung (etwa) als Schlüsselkraft handelt es sich um ein "civil right" iSd. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleiche VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0136; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Nichts anderes gilt unter diesem Gesichtspunkt für die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0211). Gleichermaßen ist daher die Entscheidung über einen solchen Antrag betreffend einen Ausländer hinsichtlich seiner Tätigkeiten in einer mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisation oder in einer ständigen Vertretung bei einer solchen Organisation als eine solche über ein "civil right" zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090050.L04Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023