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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichRechtssatz
Ausschlaggebend für die Frage der Ersetzung der Zustimmung zur beantragten Baumaßnahme ist die Entscheidung des Zivilgerichts. Tat- und Rechtsfragen, die die Zivilgerichte zu beurteilen hatten, können im baubehördlichen Verfahren keinesfalls wieder aufgerollt werden (vgl. VwGH 21.2.2007, 2004/05/0240, zur Frage der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland nach § 10 NÖ BauO 1996; eine Änderung bedurfte der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke). Relevant ist daher das vom BG inhaltlich angenommene Vorliegen einer Zustimmung der Miteigentümer, das rechtlich zur Abweisung des Antrags nach § 835 ABGB führte. Diese rechtliche Beurteilung kann im Baubewilligungsverfahren nicht mehr hinterfragt werden.Ausschlaggebend für die Frage der Ersetzung der Zustimmung zur beantragten Baumaßnahme ist die Entscheidung des Zivilgerichts. Tat- und Rechtsfragen, die die Zivilgerichte zu beurteilen hatten, können im baubehördlichen Verfahren keinesfalls wieder aufgerollt werden vergleiche VwGH 21.2.2007, 2004/05/0240, zur Frage der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland nach Paragraph 10, NÖ BauO 1996; eine Änderung bedurfte der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke). Relevant ist daher das vom BG inhaltlich angenommene Vorliegen einer Zustimmung der Miteigentümer, das rechtlich zur Abweisung des Antrags nach Paragraph 835, ABGB führte. Diese rechtliche Beurteilung kann im Baubewilligungsverfahren nicht mehr hinterfragt werden.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050168.L08Im RIS seit
07.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023