RS Vwgh 2023/4/26 Ra 2022/05/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2023
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §835
BauO NÖ 2014 §18 Abs1 lita
BauO NÖ 2014 §18 Abs1 litb
BauRallg

Rechtssatz

Ausschlaggebend für die Frage der Ersetzung der Zustimmung zur beantragten Baumaßnahme ist die Entscheidung des Zivilgerichts. Tat- und Rechtsfragen, die die Zivilgerichte zu beurteilen hatten, können im baubehördlichen Verfahren keinesfalls wieder aufgerollt werden (vgl. VwGH 21.2.2007, 2004/05/0240, zur Frage der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland nach § 10 NÖ BauO 1996; eine Änderung bedurfte der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke). Relevant ist daher das vom BG inhaltlich angenommene Vorliegen einer Zustimmung der Miteigentümer, das rechtlich zur Abweisung des Antrags nach § 835 ABGB führte. Diese rechtliche Beurteilung kann im Baubewilligungsverfahren nicht mehr hinterfragt werden.Ausschlaggebend für die Frage der Ersetzung der Zustimmung zur beantragten Baumaßnahme ist die Entscheidung des Zivilgerichts. Tat- und Rechtsfragen, die die Zivilgerichte zu beurteilen hatten, können im baubehördlichen Verfahren keinesfalls wieder aufgerollt werden vergleiche VwGH 21.2.2007, 2004/05/0240, zur Frage der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland nach Paragraph 10, NÖ BauO 1996; eine Änderung bedurfte der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke). Relevant ist daher das vom BG inhaltlich angenommene Vorliegen einer Zustimmung der Miteigentümer, das rechtlich zur Abweisung des Antrags nach Paragraph 835, ABGB führte. Diese rechtliche Beurteilung kann im Baubewilligungsverfahren nicht mehr hinterfragt werden.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050168.L08

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten