RS Vwgh 2023/4/26 Ra 2022/05/0168

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Veröffentlicht am 26.04.2023
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §835
AVG §38
BauO NÖ 2014 §18 Abs1 lita
BauO NÖ 2014 §18 Abs1 litb
BauRallg

Rechtssatz

Die Frage, ob die Zustimmung eines oder mehrerer Miteigentümer zum Bauvorhaben des Bauwerbers vereinbarungswidrig nicht erteilt wurde, ist von den Zivilgerichten zu entscheiden und stellt im Baubewilligungsverfahren keine Vorfrage dar. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts ersetzt werden kann (vgl. VwGH 2.3.2021, Ra 2020/05/0065 mit Verweis auf VwGH 3.5.2011, 2008/05/0175; 16.9.1997, 97/05/0167, jeweils mwN). Wie ein bestimmtes Verhalten eines Zustimmungsberechtigten zu deuten ist oder ob eine Zustimmung rechtswidrig widerrufen wurde, hat nicht die Baubehörde, sondern das [Zivil-]Gericht zu entscheiden (vgl. sinngemäß VwGH 19.9.1991, 91/06/0118, mwN).Die Frage, ob die Zustimmung eines oder mehrerer Miteigentümer zum Bauvorhaben des Bauwerbers vereinbarungswidrig nicht erteilt wurde, ist von den Zivilgerichten zu entscheiden und stellt im Baubewilligungsverfahren keine Vorfrage dar. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts ersetzt werden kann vergleiche VwGH 2.3.2021, Ra 2020/05/0065 mit Verweis auf VwGH 3.5.2011, 2008/05/0175; 16.9.1997, 97/05/0167, jeweils mwN). Wie ein bestimmtes Verhalten eines Zustimmungsberechtigten zu deuten ist oder ob eine Zustimmung rechtswidrig widerrufen wurde, hat nicht die Baubehörde, sondern das [Zivil-]Gericht zu entscheiden vergleiche sinngemäß VwGH 19.9.1991, 91/06/0118, mwN).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050168.L05

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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