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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Verwaltungsstrafe gemäß dem mit dem FrÄG 2017 eingefügten Abs. 1c des § 120 FrPolG 2005 stellt eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion für den aufgrund der Gültigkeit eines Aufenthaltsverbotes qualifiziert rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet dar und soll der effektiven Durchsetzung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden öffentlichen Interessen dienen (vgl. dazu die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 IA 2285/A, 25. GP 75/76). Demgegenüber sanktioniert die Freiheitsstrafe, deren Vollzug nach § 133a Abs. 5 letzter Satz StVG im Fall der Wiedereinreise während der Geltungsdauer eines Aufenthaltsverbotes fortgesetzt wird, jenes strafrechtlich verpönte Verhalten, für das sie ursprünglich verhängt wurde. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe war nämlich nur vorübergehend ausgesetzt.Die Verwaltungsstrafe gemäß dem mit dem FrÄG 2017 eingefügten Absatz eins c, des Paragraph 120, FrPolG 2005 stellt eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion für den aufgrund der Gültigkeit eines Aufenthaltsverbotes qualifiziert rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet dar und soll der effektiven Durchsetzung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden öffentlichen Interessen dienen vergleiche dazu die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 IA 2285/A, 25. Gesetzgebungsperiode 75/76). Demgegenüber sanktioniert die Freiheitsstrafe, deren Vollzug nach Paragraph 133 a, Absatz 5, letzter Satz StVG im Fall der Wiedereinreise während der Geltungsdauer eines Aufenthaltsverbotes fortgesetzt wird, jenes strafrechtlich verpönte Verhalten, für das sie ursprünglich verhängt wurde. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe war nämlich nur vorübergehend ausgesetzt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020210007.J01Im RIS seit
05.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023