RS Vwgh 2023/4/27 Ro 2020/21/0005

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Veröffentlicht am 27.04.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47
VwGG §48
VwGG §59 Abs3
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Ein zweimal mit einem allgemeinen Antrag iSd § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG begehrter Schriftsatzaufwand ist dem Revisionswerber nur einfach zuzusprechen. Soweit in der Revision unter der Bezeichnung "ordentliche Revision" und unter der Bezeichnung "außerordentliche Revision" jeweils ein separater Antrag auf Kostenersatz gestellt wird, wird nämlich übersehen, dass das VwG die Revision nicht etwa hinsichtlich einzelner voneinander trennbarer Spruchpunkte seines Erkenntnisses für zulässig erklärte, sondern im Hinblick auf eine einzelne - alle Spruchpunkte betreffende - Rechtsfrage. Der vom Revisionswerber in einem Schriftsatz erhobene, dem Anfechtungsumfang nach nicht auf einzelne Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses beschränkte, als "ordentliche Revision" und "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsbehelf stellt demnach eine einheitliche ordentliche Revision dar, für die auch nur einmal Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.Ein zweimal mit einem allgemeinen Antrag iSd Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz VwGG begehrter Schriftsatzaufwand ist dem Revisionswerber nur einfach zuzusprechen. Soweit in der Revision unter der Bezeichnung "ordentliche Revision" und unter der Bezeichnung "außerordentliche Revision" jeweils ein separater Antrag auf Kostenersatz gestellt wird, wird nämlich übersehen, dass das VwG die Revision nicht etwa hinsichtlich einzelner voneinander trennbarer Spruchpunkte seines Erkenntnisses für zulässig erklärte, sondern im Hinblick auf eine einzelne - alle Spruchpunkte betreffende - Rechtsfrage. Der vom Revisionswerber in einem Schriftsatz erhobene, dem Anfechtungsumfang nach nicht auf einzelne Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses beschränkte, als "ordentliche Revision" und "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsbehelf stellt demnach eine einheitliche ordentliche Revision dar, für die auch nur einmal Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020210005.J06

Im RIS seit

05.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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