Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §22a Abs1aRechtssatz
Nach der (gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 in Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren) Bestimmung des § 35 Abs. 7 VwGVG 2014 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0181). Es kommt gemäß § 35 VwGVG 2014 für den Ersatzanspruch einer Partei darauf an, in Bezug auf wie viele Verwaltungsakte sie obsiegt (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0169). Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist dieses Antragsprinzip gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG 2014 stets zu berücksichtigen und ziffernmäßig verzeichnete Kosten sind nur in der beantragten Höhe zuzusprechen (siehe zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 59 VwGG VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0017).Nach der (gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 in Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren) Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG 2014 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0181). Es kommt gemäß Paragraph 35, VwGVG 2014 für den Ersatzanspruch einer Partei darauf an, in Bezug auf wie viele Verwaltungsakte sie obsiegt vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0169). Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist dieses Antragsprinzip gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG 2014 stets zu berücksichtigen und ziffernmäßig verzeichnete Kosten sind nur in der beantragten Höhe zuzusprechen (siehe zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 59, VwGG VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0017).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020210005.J04Im RIS seit
05.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023