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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Hatte sich das BFA bereits mit dem Gesundheitszustand des Fremden iZm. der Verhängung der Schubhaft nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, hätte das VwG diesen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren, Begründungsmangel aufzugreifen und den Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig erachten müssen (vgl. VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046).Hatte sich das BFA bereits mit dem Gesundheitszustand des Fremden iZm. der Verhängung der Schubhaft nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, hätte das VwG diesen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren, Begründungsmangel aufzugreifen und den Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig erachten müssen vergleiche VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020210005.J02Im RIS seit
05.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023