Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0176 B 31. Mai 2022 RS 2 (hier: Verbrechen des [Bank-]Raubes)Stammrechtssatz
Liegt ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit - hier: Verbrechen des Suchtgifthandels in Form des grenzüberschreitenden Schmuggels und des Handelstreibens bei einschlägiger Rückfälligkeit - vor, weshalb insgesamt von der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen ist, führt auch eine Berücksichtigung des Umstands, dass dem Fremden iSd. § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG hätte verliehen werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 nicht zur Unzulässigkeit eines Einreiseverbotes (vgl. VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0302; VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200; EGMR 2.6.2015, K.M./Schweiz, 6009/10, und EGMR 21.7.2020, Veljkovic-Jukic/Schweiz, 59534/14).Liegt ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit - hier: Verbrechen des Suchtgifthandels in Form des grenzüberschreitenden Schmuggels und des Handelstreibens bei einschlägiger Rückfälligkeit - vor, weshalb insgesamt von der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen ist, führt auch eine Berücksichtigung des Umstands, dass dem Fremden iSd. Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG hätte verliehen werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 nicht zur Unzulässigkeit eines Einreiseverbotes vergleiche VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0302; VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200; EGMR 2.6.2015, K.M./Schweiz, 6009/10, und EGMR 21.7.2020, Veljkovic-Jukic/Schweiz, 59534/14).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022210138.L02Im RIS seit
05.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023