RS Vwgh 2023/4/27 Ra 2021/02/0180

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Veröffentlicht am 27.04.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FM-GwG 2017 §35 Abs1
FM-GwG 2017 §35 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/02/0017 E 8. September 2022 RS 10 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei § 35 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG 2017 handelt es sich um unterschiedliche Tatbestände: Während die gemäß Abs. 1 der juristischen Person zuzurechnende Pflichtverletzung direkt von der Führungsperson begangen wird, sieht Abs. 2 vor, dass die Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter begangen wird, was erst dann der juristischen Person zurechenbar ist, wenn eine Führungsperson die Pflichtverletzung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht hat. Eine Tatanlastung, die sich nicht darauf festlegt, ob die Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs. 1 FM-GwG 2017 oder jenes des Abs. 2 legcit. angenommen wird, enthält einen unzulässigen Alternativvorwurf und ist daher rechtswidrig (vgl. VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011). Die Korrektur eines unzulässigen Alternativvorwurfs rechtfertigt für sich allein noch keine Herabsetzung der Strafe.Bei Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, FM-GwG 2017 handelt es sich um unterschiedliche Tatbestände: Während die gemäß Absatz eins, der juristischen Person zuzurechnende Pflichtverletzung direkt von der Führungsperson begangen wird, sieht Absatz 2, vor, dass die Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter begangen wird, was erst dann der juristischen Person zurechenbar ist, wenn eine Führungsperson die Pflichtverletzung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht hat. Eine Tatanlastung, die sich nicht darauf festlegt, ob die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 35, Absatz eins, FM-GwG 2017 oder jenes des Absatz 2, legcit. angenommen wird, enthält einen unzulässigen Alternativvorwurf und ist daher rechtswidrig vergleiche VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011). Die Korrektur eines unzulässigen Alternativvorwurfs rechtfertigt für sich allein noch keine Herabsetzung der Strafe.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020180.L01

Im RIS seit

25.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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