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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §8Rechtssatz
Gegenstand eines Verfahrens zur Änderung einer bereits erteilten Baubewilligung sind die beantragten Änderungen und nicht der bereits bewilligte Bestand, sodass die geäußerte Befürchtung, es könnten im Änderungsverfahren sämtliche Einwendungen nochmals vorgetragen werden, nicht zutrifft. Daher ist auch eine vor diesem Hintergrund vom Revisionswerber im Hinblick auf die Baufreiheit eines Bauwerbers aus verfassungsrechtlichen Gründen geforderte teleologische Reduktion des § 4 Z 44 Stmk BauG 1995 nicht geboten, zumal auch der unmittelbar angrenzende Nachbar zur Beibehaltung seiner Parteistellung gemäß § 27 Abs. 1 Stmk BauG 1995 (bzw. der übergangene Nachbar gemäß § 27 Abs. 4 Stmk BauG 1995) Einwendungen im Sinn des § 26 Stmk BauG 1995 erheben muss, welche im Bewilligungsverfahren zu prüfen sind.Gegenstand eines Verfahrens zur Änderung einer bereits erteilten Baubewilligung sind die beantragten Änderungen und nicht der bereits bewilligte Bestand, sodass die geäußerte Befürchtung, es könnten im Änderungsverfahren sämtliche Einwendungen nochmals vorgetragen werden, nicht zutrifft. Daher ist auch eine vor diesem Hintergrund vom Revisionswerber im Hinblick auf die Baufreiheit eines Bauwerbers aus verfassungsrechtlichen Gründen geforderte teleologische Reduktion des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk BauG 1995 nicht geboten, zumal auch der unmittelbar angrenzende Nachbar zur Beibehaltung seiner Parteistellung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Stmk BauG 1995 (bzw. der übergangene Nachbar gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995) Einwendungen im Sinn des Paragraph 26, Stmk BauG 1995 erheben muss, welche im Bewilligungsverfahren zu prüfen sind.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060219.L03Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023