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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkRechtssatz
Die in § 4 Z 44 Stmk BauG 1995 enthaltene Definition des Begriffes "Nachbar", nach welcher (unter anderem) die Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen jedenfalls - ohne weitere Voraussetzung - als Nachbar anzusehen sind, gilt mangels abweichender Regelung auch für Änderungsverfahren sowie im Fall von übergangenen Nachbarn, woran verfahrensökonomischen Überlegungen nichts zu ändern vermögen.Die in Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk BauG 1995 enthaltene Definition des Begriffes "Nachbar", nach welcher (unter anderem) die Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen jedenfalls - ohne weitere Voraussetzung - als Nachbar anzusehen sind, gilt mangels abweichender Regelung auch für Änderungsverfahren sowie im Fall von übergangenen Nachbarn, woran verfahrensökonomischen Überlegungen nichts zu ändern vermögen.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060219.L02Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023