RS Vwgh 2023/5/2 Ra 2022/06/0219

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Veröffentlicht am 02.05.2023
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §26
BauG Stmk 1995 §27 Abs4
BauG Stmk 1995 §4 Z44

Rechtssatz

Die in § 4 Z 44 Stmk BauG 1995 enthaltene Definition des Begriffes "Nachbar", nach welcher (unter anderem) die Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen jedenfalls - ohne weitere Voraussetzung - als Nachbar anzusehen sind, gilt mangels abweichender Regelung auch für Änderungsverfahren sowie im Fall von übergangenen Nachbarn, woran verfahrensökonomischen Überlegungen nichts zu ändern vermögen.Die in Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk BauG 1995 enthaltene Definition des Begriffes "Nachbar", nach welcher (unter anderem) die Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen jedenfalls - ohne weitere Voraussetzung - als Nachbar anzusehen sind, gilt mangels abweichender Regelung auch für Änderungsverfahren sowie im Fall von übergangenen Nachbarn, woran verfahrensökonomischen Überlegungen nichts zu ändern vermögen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060219.L02

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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