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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §8Rechtssatz
Der in § 4 Z 44 Stmk BauG 1995 enthaltenen Begriffsdefinition kommt keine eigenständige normative Bedeutung zu; eine solche wird erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden, bewirkt (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2020/06/0041, mwN). Solche Regelungen sind unter anderem § 26 Stmk BauG 1995, welcher die den Nachbarn zustehenden Rechte normiert, § 27 Abs. 1 Stmk BauG 1995G, welcher den Verlust der Parteistellung der Nachbarn bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen regelt, sowie die Bestimmung des § 27 Abs. 4 Stmk BauG 1995 betreffend die Rechtsstellung übergangener Nachbarn. Alle diese Regelungen knüpfen an den Begriff des Nachbarn an, der in § 4 Z 44 Stmk BauG 1995 definiert wird. Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung werden vom Begriff "Nachbar" zwei Gruppen von Grundstückseigentümern (Bauberechtigten) erfasst, nämlich jene, deren Grundfläche unmittelbar an den Bauplatz angrenzt und jene, deren Grundfläche zum Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass unter anderem die in dieser Bestimmung näher beschriebenen Einwirkungen auf diese Grundfläche ausgehen können. Gemäß § 4 Z 44 Stmk BauG 1995 sind somit die Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen (Anrainer) jedenfalls Nachbarn und damit Partei des Baubewilligungsverfahrens.Der in Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk BauG 1995 enthaltenen Begriffsdefinition kommt keine eigenständige normative Bedeutung zu; eine solche wird erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden, bewirkt vergleiche VwGH 29.6.2022, Ra 2020/06/0041, mwN). Solche Regelungen sind unter anderem Paragraph 26, Stmk BauG 1995, welcher die den Nachbarn zustehenden Rechte normiert, Paragraph 27, Absatz eins, Stmk BauG 1995G, welcher den Verlust der Parteistellung der Nachbarn bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen regelt, sowie die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 betreffend die Rechtsstellung übergangener Nachbarn. Alle diese Regelungen knüpfen an den Begriff des Nachbarn an, der in Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk BauG 1995 definiert wird. Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung werden vom Begriff "Nachbar" zwei Gruppen von Grundstückseigentümern (Bauberechtigten) erfasst, nämlich jene, deren Grundfläche unmittelbar an den Bauplatz angrenzt und jene, deren Grundfläche zum Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass unter anderem die in dieser Bestimmung näher beschriebenen Einwirkungen auf diese Grundfläche ausgehen können. Gemäß Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk BauG 1995 sind somit die Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen (Anrainer) jedenfalls Nachbarn und damit Partei des Baubewilligungsverfahrens.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060219.L01Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023