RS Vwgh 2023/5/2 Ra 2022/03/0234

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Veröffentlicht am 02.05.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51a
VwGVG 2014 §40
VwGVG 2014 §8a
  1. VStG § 51a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. VStG § 51a gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0227 B 25. September 2018 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG (nunmehr: § 40 Abs. 1 VwGVG 2014) genannten Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes, Interesse der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041, mwN).Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG (nunmehr: Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG 2014) genannten Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes, Interesse der Rechtspflege) kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030234.L01

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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