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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AußStrG 2003 §120Rechtssatz
Beim Inhalt eines Beschlusses über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters handelt es sich um eine im Einzelfall auszulegende Erklärung (vgl. VwGH 20.2.2020, Ra 2020/05/0017; VwGH 22.2.2023, Ra 2023/05/0010). Wie eine solche aufzufassen ist, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im allgemeinen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung eines konkreten Bestellungsbeschlusses im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. VwGH 20.2.2020, Ra 2020/05/0017).Beim Inhalt eines Beschlusses über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters handelt es sich um eine im Einzelfall auszulegende Erklärung vergleiche VwGH 20.2.2020, Ra 2020/05/0017; VwGH 22.2.2023, Ra 2023/05/0010). Wie eine solche aufzufassen ist, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im allgemeinen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung eines konkreten Bestellungsbeschlusses im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre vergleiche VwGH 20.2.2020, Ra 2020/05/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100157.L01Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023