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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §55Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/09/0019 E 22. März 2023 RS 1 (hier ohne die beiden letzten Sätze)Stammrechtssatz
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 7. Februar 2022, Ra 2021/03/0277, zu § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2 der COVID-19-NotmaßnahmenV 03te 2021 (die den Bestimmungen § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 der COVID-19-SchutzmaßnahmenV 04te 2021 entsprechen) ausgesprochen: Die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gemäß § 15 Abs. 5 der COVID-19-NotmaßnahmenV 03te 2021 knüpft nicht bloß daran an, dass der Betroffene über ein ärztliches Attest verfügt, sondern ob ihm die Erfüllung der Verpflichtung des Tragens einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die glaubhaft zu machende Tatsache ist demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen. Wenn § 16 Abs. 2 legcit. vorsieht, dass der ‚Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3 legcit. durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen ist, werden damit die Bescheinigungsmittel, die dem Betroffenen zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, eingeschränkt. Um seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung zu entsprechen, muss er demnach eine von einem in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung vorweisen. Bei einer derartigen Bestätigung handelt es sich um ein ärztliches Zeugnis iSd. § 55 ÄrzteG 1998, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf. Nur wenn die ärztliche Bestätigung unbedenklich war, hätte der Betroffene seine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung iSd. § 16 Abs. 2 legcit. erfüllt. Von einer unbedenklichen Bestätigung konnte der Betroffene aber jedenfalls dann nicht ausgehen, wenn er davon Kenntnis hatte, dass die ärztliche Bestätigung ohne gewissenhafte ärztliche Untersuchung und ohne genaue Erhebung der darin bestätigten Tatsachen erstellt worden war, etwa wenn ein solcher ‚Attest' online bestellt und ohne Untersuchung ausgestellt worden wäre. Bestand für die Behörde daher Grund zur Annahme, dass es sich bei der Bestätigung um ein ‚Gefälligkeitsattest' handle, das entgegen den Voraussetzungen des § 55 ÄrzteG 1998 ausgestellt wurde, so reichte diese Bestätigung zur Glaubhaftmachung iSd. § 16 Abs. 2 legcit. nicht aus. Hier vertritt das VwG die unzutreffende Rechtsansicht, dass ein aufgrund fernmündlicher Angaben ausgestelltes ärztliches Attest nicht zu hinterfragen sei, wobei es erkennbar vom Vorliegen eines bloßen "Gefälligkeitsgutachtens" - also von einem ärztlichen Zeugnis, das entgegen den Voraussetzungen des § 55 ÄrzteG 1998 ausgestellt wurde - ausgeht. Ein solches reicht aber nach dem zitierten Vorerkenntnis nicht als Bestätigung zur Glaubhaftmachung iSd. § 18 Abs. 1 Z 1 der COVID-19-SchutzmaßnahmenV 04te 2021 aus, womit das angefochtene Erkenntnis keinen Bestand haben kann.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 7. Februar 2022, Ra 2021/03/0277, zu Paragraph 15, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz 2, der COVID-19-NotmaßnahmenV 03te 2021 (die den Bestimmungen Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 18, Absatz 2, der COVID-19-SchutzmaßnahmenV 04te 2021 entsprechen) ausgesprochen: Die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gemäß Paragraph 15, Absatz 5, der COVID-19-NotmaßnahmenV 03te 2021 knüpft nicht bloß daran an, dass der Betroffene über ein ärztliches Attest verfügt, sondern ob ihm die Erfüllung der Verpflichtung des Tragens einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die glaubhaft zu machende Tatsache ist demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen. Wenn Paragraph 16, Absatz 2, legcit. vorsieht, dass der ‚Ausnahmegrund des Paragraph 15, Absatz 3, legcit. durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen ist, werden damit die Bescheinigungsmittel, die dem Betroffenen zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, eingeschränkt. Um seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung zu entsprechen, muss er demnach eine von einem in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung vorweisen. Bei einer derartigen Bestätigung handelt es sich um ein ärztliches Zeugnis iSd. Paragraph 55, ÄrzteG 1998, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf. Nur wenn die ärztliche Bestätigung unbedenklich war, hätte der Betroffene seine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung iSd. Paragraph 16, Absatz 2, legcit. erfüllt. Von einer unbedenklichen Bestätigung konnte der Betroffene aber jedenfalls dann nicht ausgehen, wenn er davon Kenntnis hatte, dass die ärztliche Bestätigung ohne gewissenhafte ärztliche Untersuchung und ohne genaue Erhebung der darin bestätigten Tatsachen erstellt worden war, etwa wenn ein solcher ‚Attest' online bestellt und ohne Untersuchung ausgestellt worden wäre. Bestand für die Behörde daher Grund zur Annahme, dass es sich bei der Bestätigung um ein ‚Gefälligkeitsattest' handle, das entgegen den Voraussetzungen des Paragraph 55, ÄrzteG 1998 ausgestellt wurde, so reichte diese Bestätigung zur Glaubhaftmachung iSd. Paragraph 16, Absatz 2, legcit. nicht aus. Hier vertritt das VwG die unzutreffende Rechtsansicht, dass ein aufgrund fernmündlicher Angaben ausgestelltes ärztliches Attest nicht zu hinterfragen sei, wobei es erkennbar vom Vorliegen eines bloßen "Gefälligkeitsgutachtens" - also von einem ärztlichen Zeugnis, das entgegen den Voraussetzungen des Paragraph 55, ÄrzteG 1998 ausgestellt wurde - ausgeht. Ein solches reicht aber nach dem zitierten Vorerkenntnis nicht als Bestätigung zur Glaubhaftmachung iSd. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, der COVID-19-SchutzmaßnahmenV 04te 2021 aus, womit das angefochtene Erkenntnis keinen Bestand haben kann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beweismittel freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090030.L01Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023