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21/01 HandelsrechtNorm
GrEStG 1955 §6 Abs2Rechtssatz
Der Erwerbstatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 wird nicht mit der Schenkung des Gesellschaftsanteils, sondern mit dem Übergang des Vermögens gemäß § 142 Abs. 1 UGB auf den "letzten Gesellschafter" verwirklicht. Dabei erwirbt der verbleibende Gesellschafter ex lege das gesamte Gesellschaftsvermögen und - mangels einer dem § 6 Abs. 2 GrEStG 1955 entsprechenden Bestimmung - nicht nur im Ausmaß der Beteiligungsquote des vorletzten Gesellschafters.Der Erwerbstatbestand gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1987 wird nicht mit der Schenkung des Gesellschaftsanteils, sondern mit dem Übergang des Vermögens gemäß Paragraph 142, Absatz eins, UGB auf den "letzten Gesellschafter" verwirklicht. Dabei erwirbt der verbleibende Gesellschafter ex lege das gesamte Gesellschaftsvermögen und - mangels einer dem Paragraph 6, Absatz 2, GrEStG 1955 entsprechenden Bestimmung - nicht nur im Ausmaß der Beteiligungsquote des vorletzten Gesellschafters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020160013.J02Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023