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21/01 HandelsrechtNorm
GGG 1984 §26a Abs1 Z1Rechtssatz
Da gemäß § 142 Abs. 1 UGB der Übergang des Vermögens ex lege stattfindet, wird damit - sofern zum Gesellschaftsvermögen Grundstücke gemäß § 2 GrEStG 1987 gehören - weiterhin (vgl. VwGH 30.5.1994, 89/16/0019, mwN, zur ständigen Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955, sowie 19.1.1994, 93/16/0139, zu § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, jeweils in Fällen der Anwachsung gemäß § 142 HGB) ein Erwerb gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 verwirklicht. Der Erwerb der im Vermögen der Gesellschaft vorhandenen Grundstücke - im Wege der durch § 142 Abs. 1 UGB angeordneten Gesamtrechtsnachfolge - erfolgt dabei allerdings nicht vom zuletzt ausgeschiedenen Gesellschafter. Die Zugehörigkeit der betroffenen Gesellschafter (des zuletzt ausgeschiedenen und des übernehmenden) zum in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GrEStG 1987 idF BGBl. I Nr. 36/2014 angeführten Personenkreis ist daher für die Besteuerung ohne Relevanz. Nicht anderes kann im Übrigen für die mit dem StRefG 2015/16, BGBl. I Nr. 118/2015, eingeführte Bezugnahme auf den in § 26a Abs. 1 Z 1 GGG 1984 angeführten Personenkreis (§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. c GrEStG 1987) gelten.Da gemäß Paragraph 142, Absatz eins, UGB der Übergang des Vermögens ex lege stattfindet, wird damit - sofern zum Gesellschaftsvermögen Grundstücke gemäß Paragraph 2, GrEStG 1987 gehören - weiterhin vergleiche VwGH 30.5.1994, 89/16/0019, mwN, zur ständigen Rechtsprechung zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1955, sowie 19.1.1994, 93/16/0139, zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1987, jeweils in Fällen der Anwachsung gemäß Paragraph 142, HGB) ein Erwerb gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1987 verwirklicht. Der Erwerb der im Vermögen der Gesellschaft vorhandenen Grundstücke - im Wege der durch Paragraph 142, Absatz eins, UGB angeordneten Gesamtrechtsnachfolge - erfolgt dabei allerdings nicht vom zuletzt ausgeschiedenen Gesellschafter. Die Zugehörigkeit der betroffenen Gesellschafter (des zuletzt ausgeschiedenen und des übernehmenden) zum in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GrEStG 1987 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014, angeführten Personenkreis ist daher für die Besteuerung ohne Relevanz. Nicht anderes kann im Übrigen für die mit dem StRefG 2015/16, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, eingeführte Bezugnahme auf den in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG 1984 angeführten Personenkreis (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GrEStG 1987) gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020160013.J01Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023