RS Vwgh 2023/5/4 Ro 2020/16/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2023
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Index

20 Privatrecht allgemein
21 Handelsrecht und Wertpapierrecht
21/01 Handelsrecht
21/07 Sonstiges Handelsrecht
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36 Wirtschaftstreuhänder
57/01 Versicherungsaufsicht
95/06 Ziviltechniker

Rechtssatz

Gemäß § 105 zweiter Satz UGB ist die offene Gesellschaft rechtsfähig. Aufgrund der umfassenden Rechtsfähigkeit (vgl. dazu OGH 15.9.2021, 7 Ob 101/21k; 19.3.2013, 4 Ob 232/12i) ist die Gesellschaft auch Zurechnungssubjekt des Gesellschaftsvermögens, das somit ausschließlich ihr und nicht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht.Gemäß Paragraph 105, zweiter Satz UGB ist die offene Gesellschaft rechtsfähig. Aufgrund der umfassenden Rechtsfähigkeit vergleiche dazu OGH 15.9.2021, 7 Ob 101/21k; 19.3.2013, 4 Ob 232/12i) ist die Gesellschaft auch Zurechnungssubjekt des Gesellschaftsvermögens, das somit ausschließlich ihr und nicht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020160013.J03

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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