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20 Privatrecht allgemeinNorm
HaRÄG 2005Rechtssatz
Gemäß § 105 zweiter Satz UGB ist die offene Gesellschaft rechtsfähig. Aufgrund der umfassenden Rechtsfähigkeit (vgl. dazu OGH 15.9.2021, 7 Ob 101/21k; 19.3.2013, 4 Ob 232/12i) ist die Gesellschaft auch Zurechnungssubjekt des Gesellschaftsvermögens, das somit ausschließlich ihr und nicht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht.Gemäß Paragraph 105, zweiter Satz UGB ist die offene Gesellschaft rechtsfähig. Aufgrund der umfassenden Rechtsfähigkeit vergleiche dazu OGH 15.9.2021, 7 Ob 101/21k; 19.3.2013, 4 Ob 232/12i) ist die Gesellschaft auch Zurechnungssubjekt des Gesellschaftsvermögens, das somit ausschließlich ihr und nicht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020160013.J03Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023