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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Eine bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens zur Unterschutzstellung nach § 3 Abs. 1 DMSG 1923 ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch dass einer Eigentümerin im Verfahren zur Unterschutzstellung gemäß § 3 Abs. 1 DMSG 1923 Parteistellung zukommt, vermag ihr keinen Anspruch auf bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens zu verschaffen, sodass dieses jederzeit und nach außen formfrei eingestellt werden kann (vgl. VwGH 31.1.2001, 98/09/0159; VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230). Eine Rechtsschutzlücke liegt nicht vor, ist doch erst durch die Erlassung eines Bescheids gemäß § 3 Abs. 1 DMSG 1923 eine Beschränkung der Rechtsposition als Eigentümer möglich (vgl. VwGH 31.1.2001, 98/09/0159).Eine bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens zur Unterschutzstellung nach Paragraph 3, Absatz eins, DMSG 1923 ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch dass einer Eigentümerin im Verfahren zur Unterschutzstellung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, DMSG 1923 Parteistellung zukommt, vermag ihr keinen Anspruch auf bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens zu verschaffen, sodass dieses jederzeit und nach außen formfrei eingestellt werden kann vergleiche VwGH 31.1.2001, 98/09/0159; VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230). Eine Rechtsschutzlücke liegt nicht vor, ist doch erst durch die Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 3, Absatz eins, DMSG 1923 eine Beschränkung der Rechtsposition als Eigentümer möglich vergleiche VwGH 31.1.2001, 98/09/0159).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090014.L03Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023