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L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
B-VG Art10 Abs1 Z12Rechtssatz
Die Rechtskraft einer Errichtungs- oder Betriebsbewilligung, welche auf Grundlage der landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen des Ersten Teils des KAKuG 2001 erteilt wird, steht einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme zur Beseitigung eines sanitären Missstandes nicht entgegen. Schon bei Bewilligungserteilung steht nämlich fest, dass nachträglich aus Gründen der sanitären Aufsicht "Zusätzliches" oder "Abweichendes" aufgetragen werden kann, ohne dass dadurch in die Bewilligung eingegriffen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110207.L11Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023