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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z12Rechtssatz
Die Möglichkeit, dass auf Grundlage des § 61 KAKuG 2001 ein Auftrag zur Beseitigung eines festgestellten sanitären Missstandes als aufsichtsrechtliche Maßnahme jedenfalls - unabhängig vom Inhalt einer Bewilligung - erteilt werden kann, ist in der sanitären Aufsicht, wie sie auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG in den §§ 60 f. KAKuG 2001 ausgestaltet ist, dem Grunde nach angelegt. Sie ergibt sich zwangsläufig daraus, dass Gegenstand der Aufsicht die Einhaltung von landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen des Ersten Teils des KAKuG 2001 ist, welche auch Rechtsgrundlage der Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung sind (vgl. VfSlg. 1990/1950 und 5833/1968, wonach die sanitäre Aufsicht gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG den Bestand eines - bewilligten - Beziehungsobjektes voraussetzt, dessen Tätigkeit oder Zustand den Gegenstand der Beaufsichtigung bildet). Die "sanitäre Aufsicht" iSd. Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ist aber keine Aufsicht des Bundes über die Vollziehung der landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen des Ersten Teiles des KAKuG 2001 durch die Landesbehörden, sondern eine Aufsicht über die Rechtsträger der Krankenanstalten (vgl. RV 164 BlgNR 8. GP 19; vgl. auch VfSlg. 5833/1968, wonach unter sanitärer Aufsicht eine behördliche Überwachungstätigkeit zu verstehen ist, deren Ziel darin liegt, die Einhaltung der sanitären Vorschriften "durch die Normadressaten" zu sichern).Die Möglichkeit, dass auf Grundlage des Paragraph 61, KAKuG 2001 ein Auftrag zur Beseitigung eines festgestellten sanitären Missstandes als aufsichtsrechtliche Maßnahme jedenfalls - unabhängig vom Inhalt einer Bewilligung - erteilt werden kann, ist in der sanitären Aufsicht, wie sie auf der Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG in den Paragraphen 60, f. KAKuG 2001 ausgestaltet ist, dem Grunde nach angelegt. Sie ergibt sich zwangsläufig daraus, dass Gegenstand der Aufsicht die Einhaltung von landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen des Ersten Teils des KAKuG 2001 ist, welche auch Rechtsgrundlage der Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung sind vergleiche VfSlg. 1990/1950 und 5833/1968, wonach die sanitäre Aufsicht gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG den Bestand eines - bewilligten - Beziehungsobjektes voraussetzt, dessen Tätigkeit oder Zustand den Gegenstand der Beaufsichtigung bildet). Die "sanitäre Aufsicht" iSd. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ist aber keine Aufsicht des Bundes über die Vollziehung der landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen des Ersten Teiles des KAKuG 2001 durch die Landesbehörden, sondern eine Aufsicht über die Rechtsträger der Krankenanstalten vergleiche Regierungsvorlage 164 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 19; vergleiche auch VfSlg. 5833/1968, wonach unter sanitärer Aufsicht eine behördliche Überwachungstätigkeit zu verstehen ist, deren Ziel darin liegt, die Einhaltung der sanitären Vorschriften "durch die Normadressaten" zu sichern).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110207.L02Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023