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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102 Abs2Rechtssatz
Die in Ausübung des sanitären Aufsichtsrechts gesetzten Akten stellen "echte Akte der Vollziehung" dar (vgl. VfSlg. 1990/1950). Die Vollziehung ist Bundessache. Mangels Nennung der sanitären Aufsicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG üben die Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Zuständig zur Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gemäß § 61 KAKuG 2001 ist der Landeshauptmann.Die in Ausübung des sanitären Aufsichtsrechts gesetzten Akten stellen "echte Akte der Vollziehung" dar vergleiche VfSlg. 1990/1950). Die Vollziehung ist Bundessache. Mangels Nennung der sanitären Aufsicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG üben die Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Zuständig zur Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gemäß Paragraph 61, KAKuG 2001 ist der Landeshauptmann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110207.L07Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023