Index
L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
B-VG Art10 Abs1 Z12Rechtssatz
Die sanitäre Aufsicht hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Bundesssache in Gesetzgebung und Vollziehung. Auf diese Kompetenzgrundlage stützen sich die - unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellenden - §§ 60 f KAKuG 2001 (vgl. VwGH 26.3.2015, Ro 2014/11/0011). Werden in einer Krankenanstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des § 60 Abs. 1 - das sind jedenfalls die zum Ersten Teil des KAKuG 2001 ergangenen Ausführungsgesetze der Länder, die der Verhütung von Gesundheitsbeschädigungen dienen sollen- verletzt, so ist gemäß § 61 KAKuG 2001 dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Krankenanstalt den Anforderungen der Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt untersagt werden (sog. sanitätsbehördliche Sperre). An eine solche (sanitätsbehördliche) Sperre anknüpfend sieht § 27 Abs. 4 Vlbg SpitalG 2005 spitalsrechtliche Regelungen hinsichtlich der betroffenen Patienten vor.Die sanitäre Aufsicht hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG Bundesssache in Gesetzgebung und Vollziehung. Auf diese Kompetenzgrundlage stützen sich die - unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellenden - Paragraphen 60, f KAKuG 2001 vergleiche VwGH 26.3.2015, Ro 2014/11/0011). Werden in einer Krankenanstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, - das sind jedenfalls die zum Ersten Teil des KAKuG 2001 ergangenen Ausführungsgesetze der Länder, die der Verhütung von Gesundheitsbeschädigungen dienen sollen- verletzt, so ist gemäß Paragraph 61, KAKuG 2001 dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Krankenanstalt den Anforderungen der Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt untersagt werden (sog. sanitätsbehördliche Sperre). An eine solche (sanitätsbehördliche) Sperre anknüpfend sieht Paragraph 27, Absatz 4, Vlbg SpitalG 2005 spitalsrechtliche Regelungen hinsichtlich der betroffenen Patienten vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110207.L06Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023