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L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
B-VG Art12 Abs1Rechtssatz
Als ultima ratio sind - gemäß § 3 Abs. 7 KAKuG 2001 durch die Landesgesetzgebung nähere Vorschriften über die Sperre einer Krankenanstalt, die entgegen den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen über die Errichtungs- und Betriebsbewilligung betrieben wird, zu erlassen. Ausführend sieht § 27 Abs. 1 und 2 Vlbg SpitalG 2005 die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche vor, die ohne die vorgeschriebene behördliche Bewilligung betrieben werden, oder wenn schwerwiegende Mängel bestehen, die einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb nicht gesichert erscheinen lassen. Die Vollziehung dieser Bestimmungen ist Landessache (Art. 12 Abs. 1 B-VG). Zuständig zur Abänderung und Zurücknahme der Bewilligungen bzw. Sperre der Krankenanstalten ist gemäß §§ 26 f Vlbg SpitalG 2005 die Landesregierung.Als ultima ratio sind - gemäß Paragraph 3, Absatz 7, KAKuG 2001 durch die Landesgesetzgebung nähere Vorschriften über die Sperre einer Krankenanstalt, die entgegen den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen über die Errichtungs- und Betriebsbewilligung betrieben wird, zu erlassen. Ausführend sieht Paragraph 27, Absatz eins und 2 Vlbg SpitalG 2005 die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche vor, die ohne die vorgeschriebene behördliche Bewilligung betrieben werden, oder wenn schwerwiegende Mängel bestehen, die einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb nicht gesichert erscheinen lassen. Die Vollziehung dieser Bestimmungen ist Landessache (Artikel 12, Absatz eins, B-VG). Zuständig zur Abänderung und Zurücknahme der Bewilligungen bzw. Sperre der Krankenanstalten ist gemäß Paragraphen 26, f Vlbg SpitalG 2005 die Landesregierung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110207.L05Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023