Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §8 Abs3aRechtssatz
Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Straftaten auf das herabgesetzte Strafmaß (§ 5 Z 4 JGG) verweist, ist dem zu entgegnen, dass für die Einordnung von Jugendstraftaten als "Verbrechen" oder "Vergehen" nach § 5 Z 7 JGG nicht die geänderten, sondern die allgemeinen gesetzlichen Strafdrohungen maßgebend sind.Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Straftaten auf das herabgesetzte Strafmaß (Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) verweist, ist dem zu entgegnen, dass für die Einordnung von Jugendstraftaten als "Verbrechen" oder "Vergehen" nach Paragraph 5, Ziffer 7, JGG nicht die geänderten, sondern die allgemeinen gesetzlichen Strafdrohungen maßgebend sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200469.L01Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023