RS Vwgh 2023/5/4 Ra 2020/16/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2023
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §200 Abs1
BewG 1955 §10
BewG 1955 §14 Abs1
GebG 1957 §26
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BewG 1955 § 14 heute
  2. BewG 1955 § 14 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 14 gültig von 28.05.1971 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Rechtssatz

Da die Höhe des Zessionsentgelts im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld noch ungewiss war, hätte das BFG - selbst wenn der im Zessionsvertrag vereinbarte Höchstbetrag als "Nennwert" im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG 1955 anzusehen sein sollte - den gemeinen Wert des Zessionsentgelts ermitteln - bzw. allenfalls schätzen (vgl. zur Zulässigkeit der Schätzung VwGH 4.7.1990, 89/15/0140; ebenso schon VwGH 22.10.1952, 0601/52) - und diesen Wert sodann der Gebührenbemessung zugrunde legen müssen. Im Übrigen besteht bei ungewisser Höhe der Gegenleistung auch die Möglichkeit einer vorläufigen Gebührenfestsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO (vgl. VwGH 5.3.2009, 2007/16/0142; 26.6.1997, 96/16/0239).Da die Höhe des Zessionsentgelts im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld noch ungewiss war, hätte das BFG - selbst wenn der im Zessionsvertrag vereinbarte Höchstbetrag als "Nennwert" im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BewG 1955 anzusehen sein sollte - den gemeinen Wert des Zessionsentgelts ermitteln - bzw. allenfalls schätzen vergleiche zur Zulässigkeit der Schätzung VwGH 4.7.1990, 89/15/0140; ebenso schon VwGH 22.10.1952, 0601/52) - und diesen Wert sodann der Gebührenbemessung zugrunde legen müssen. Im Übrigen besteht bei ungewisser Höhe der Gegenleistung auch die Möglichkeit einer vorläufigen Gebührenfestsetzung gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vergleiche VwGH 5.3.2009, 2007/16/0142; 26.6.1997, 96/16/0239).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160157.L05

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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