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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1Rechtssatz
Da die Höhe des Zessionsentgelts im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld noch ungewiss war, hätte das BFG - selbst wenn der im Zessionsvertrag vereinbarte Höchstbetrag als "Nennwert" im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG 1955 anzusehen sein sollte - den gemeinen Wert des Zessionsentgelts ermitteln - bzw. allenfalls schätzen (vgl. zur Zulässigkeit der Schätzung VwGH 4.7.1990, 89/15/0140; ebenso schon VwGH 22.10.1952, 0601/52) - und diesen Wert sodann der Gebührenbemessung zugrunde legen müssen. Im Übrigen besteht bei ungewisser Höhe der Gegenleistung auch die Möglichkeit einer vorläufigen Gebührenfestsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO (vgl. VwGH 5.3.2009, 2007/16/0142; 26.6.1997, 96/16/0239).Da die Höhe des Zessionsentgelts im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld noch ungewiss war, hätte das BFG - selbst wenn der im Zessionsvertrag vereinbarte Höchstbetrag als "Nennwert" im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BewG 1955 anzusehen sein sollte - den gemeinen Wert des Zessionsentgelts ermitteln - bzw. allenfalls schätzen vergleiche zur Zulässigkeit der Schätzung VwGH 4.7.1990, 89/15/0140; ebenso schon VwGH 22.10.1952, 0601/52) - und diesen Wert sodann der Gebührenbemessung zugrunde legen müssen. Im Übrigen besteht bei ungewisser Höhe der Gegenleistung auch die Möglichkeit einer vorläufigen Gebührenfestsetzung gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vergleiche VwGH 5.3.2009, 2007/16/0142; 26.6.1997, 96/16/0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160157.L05Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023